Hinweise zur Kennzeichnung nachweispflichtiger Produkte im Onlineshop:

  Behördenartikel

Abgabe nur an Behörden der Bundeswehr, des Zivilschutzes, der Polizeien des Bundes und der Länder, sowie sonstigen Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dienen.

  PSA (Persönliche Schutzausrüstung), die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügt:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass persönliche Schutzausrüstungen, die gemäß § 1 Abs. 5 Ziff. 1 der achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterfallen, nicht an Endverbraucher, sondern ausschließlich an Behörden der Bundeswehr, des Zivilschutzes, der Polizeien des Bundes und der Länder, sowie sonstigen Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit (z.B. Rettungsdienste im öffentlich-rechtlichen Auftrag) und der öffentlichen Ordnung dienen, sowie deren Angehörige, abgegeben werden dürfen. Die Abgabe eines oben bezeichneten Produktes an einen Endverbraucher ist mit empfindlichen Strafen verbunden. Wir übernehmen hierfür keine Haftung. Der Händler ist verpflichtet, sich die Zugehörigkeit zu den oben genannten Behörden vom jeweiligen Endabnehmer vor Abgabe des Produktes nachweisen zu lassen oder im Falle des Weiterverkaufs an einen anderen Händler, diesen zu verpflichten, das Produkt ebenfalls nur an oben bezeichnete Behörden oder deren Angehörige gegen entsprechenden Nachweis abzugeben.